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   OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18   

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OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18 (https://dejure.org/2018,15660)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.06.2018 - 5 ME 47/18 (https://dejure.org/2018,15660)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 5 ME 47/18 (https://dejure.org/2018,15660)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 05.07.2017 - 15 ZB 17.50022

    Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    8 Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015 - BVerwG 4 BN 18.14 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017 - 15 ZB 17.50022 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -, juris Rn. 6).

    Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015, a. a. O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O., Rn. 6).

    Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung etwa dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentriertem Arbeiten erheblich eingeschränkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O., Rn. 6).

    Ist eine Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten überlastet, so muss der Bevollmächtigte geeignete Vorkehrungen zur Abwendung der Überlastung treffen, um dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu begegnen (Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O, Rn. 6).

  • BVerwG, 12.01.2015 - 4 BN 18.14

    Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan; "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    8 Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015 - BVerwG 4 BN 18.14 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017 - 15 ZB 17.50022 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -, juris Rn. 6).

    Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015, a. a. O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O., Rn. 6).

    Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls darzulegen und glaubhaft zu machen sind; hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015, a. a. O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22.3.2018, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2014 - 5 ME 259/13 - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6).

    Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumung unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2010, a. a. O., Rn. 4).

    Zu beachten ist schließlich, dass bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/965 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 - BVerwG 7 B 304.96 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 22.5.2010, a. a. O., Rn. 5).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 396/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    8 Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015 - BVerwG 4 BN 18.14 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017 - 15 ZB 17.50022 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -, juris Rn. 6).

    Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung etwa dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentriertem Arbeiten erheblich eingeschränkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O., Rn. 6).

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 8 ZB 17.2498

    Keine Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    8 Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015 - BVerwG 4 BN 18.14 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 5.7.2017 - 15 ZB 17.50022 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -, juris Rn. 6).

    Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls darzulegen und glaubhaft zu machen sind; hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015, a. a. O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22.3.2018, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2014 - 5 ME 259/13

    Verpflichtung eines Beamten zur Auskunftserteilung bzgl. des Verbleibs von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2014 - 5 ME 259/13 - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6).
  • BVerwG, 13.11.1996 - 7 B 304.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    Zu beachten ist schließlich, dass bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/965 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 - BVerwG 7 B 304.96 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 22.5.2010, a. a. O., Rn. 5).
  • VGH Bayern, 29.09.1997 - 8 ZS 97.2401

    Arbeitsüberlastung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18
    Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2015, a. a. O., Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 5.7.2017, a. a. O., Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

    Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 - Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 - Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

    Dementsprechend hat der beschließende Senat die im Bereich der Beurteilungen niedersächsischer Lehrkräfte zu bewertenden Gesichtspunkte "Unterrichtsbesichtigung", "Beratung einer Lehrkraft", "Leitung einer Konferenz" und "eignungsbezogenes Gespräch" als Einzelleistungsmerkmale bezeichnet, anhand derer eine "Ausschärfung" zu erfolgen habe (Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - n. v., BA, S. 24f.).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21

    Geschäftsgang normaler; Geschäftsgang ordnungsgemäßer; Geschäftsgang üblicher;

    Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 9).
  • OVG Saarland, 25.04.2022 - 2 A 55/22

    Zulassung der Berufung: Begründungsfrist, Wiedereinsetzungsantrag wegen

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -, sowie VGH München, Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 - jeweils bei juris und m.w.N.].
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